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30. April 2026
·
3 min. Lesezeit

Genussrechte als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung in KMU

Ein Genussrecht ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der dem Mitarbeiter vermögensmäßige Beteiligungsrechte einräumt, ohne ihm gesellschaftsrechtliche Macht zu geben. Der Mitarbeiter wird Gläubiger, nicht Mitinhaber.

Verfasst von

Nikita Gontschar

Managing Partner
Kategorie
Gesellschaftsrecht
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Nikita Gontschar

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Genussrechte als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung in KMU

Warum funktionierende Mitarbeiterbeteiligung ohne Kontrollverlust möglich ist – und warum Genussrechte für Familienunternehmen oft die strategisch beste Lösung sind

Executive Summary für Entscheider

 
  • Genussrechte ermöglichen echte Mitarbeiterbeteiligung, ohne Gesellschafterstatus, Stimmrechte oder Einblicksrechte zu gewähren.

  • Sie sind besonders geeignet für familiengeführte Unternehmen, die Kontrolle, Nachfolgefähigkeit und Governance bewahren wollen.

  • Im Gegensatz zu Virtual Shares bieten Genussrechte laufende, sofort spürbare Partizipation statt abstrakter Exit‑Versprechen.

  • Richtig strukturiert sind sie rechtssicher, bilanziell sinnvoll und steuerlich beherrschbar.

     

Mitarbeiterbeteiligung im Mittelstand: Vom „Nice‑to‑have“ zur strategischen Notwendigkeit

 

Der Fachkräftemangel ist keine konjunkturelle Delle, sondern ein strukturelles Problem. Gerade mittelständische und familiengeführte Unternehmen stehen vor der Herausforderung, Schlüsselpersonen nicht nur zu gewinnen, sondern langfristig zu binden.

 

Klassische Gehaltserhöhungen stoßen dabei schnell an Grenzen – ökonomisch wie psychologisch. Wer heute Top‑Mitarbeiter halten will, muss Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg ermöglichen.

 

Gleichzeitig gilt insbesondere im Mittelstand:

  • Die unternehmerische Kontrolle darf nicht verwässert werden.

  • Die Gesellschafterstruktur muss stabil bleiben.

  • Komplexität und Verwaltungsaufwand müssen beherrschbar sein.

 

Genau hier scheitern viele gut gemeinte Beteiligungsmodelle.

 

Warum direkte Gesellschafteranteile strukturell problematisch sind

 

1. Kontroll- und Governance‑Risiken

Gesellschafter sind keine „Mitarbeiter mit Bonus“, sondern Träger umfassender Rechte: Stimmrechte, Informationsrechte, Einsichtsrechte, Anfechtungsmöglichkeiten. Was als Anerkennung beginnt, kann bei strategischen Differenzen schnell zur Belastung werden – insbesondere in Familienunternehmen mit klarer Eigentümerlogik.

 

2. Formale Hürden und Transaktionskosten

Die notarielle Beurkundung von Anteilsübertragungen, Registeranpassungen und Satzungsänderungen führen bei mehreren Beteiligungen zu einem dauerhaft hohen administrativen Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Zweck steht.

 

3. Vermischung von Rollen

Der Mitarbeiter wird Mitunternehmer – mit allen Rechten, aber oft ohne die emotionale und finanzielle Symmetrie eines echten Familiengesellschafters. Konflikte sind strukturell vorprogrammiert.

 

Überblick: Modelle der Mitarbeiterbeteiligung

 

Gesellschaftsrechtliche Modelle

Direkte Beteiligungen oder Beteiligungsgesellschaften verschieben das Problem, lösen es aber nicht. Kontrolle wird verwässert, Entscheidungsprozesse verlangsamt.

 

Schuldrechtliche Modelle

Hier wird Beteiligung vertraglich geregelt – ohne Gesellschafterstellung.

 

Dazu zählen:

  • variable Vergütungsmodelle

  • Virtual Shares

  • Mezzanin‑Instrumente (insb. Genussrechte)

     

Für den langfristig orientierten Mittelstand sind Genussrechte regelmäßig das ausgewogenste Modell.

 

Warum Virtual Shares für Familienunternehmen oft nicht passen

 

Virtual Shares sind auf Bewertungs‑ oder Exit‑Ereignisse zugeschnitten. Das mag für Start‑ups sinnvoll sein – für Familienunternehmen jedoch nicht.

 

Typische Probleme:

  • Jahrzehntelange Wartezeiten ohne reale Auszahlung

  • Frustration mangels greifbarer Beteiligung

  • Dauerhafte Bewertungsdiskussionen ohne klare Ereignisse

     

Genussrechte setzen bewusst anders an: Sie koppeln Beteiligung an den laufenden wirtschaftlichen Erfolg – Jahr für Jahr.

 

Genussrechte im Kern: Wirtschaftliche Teilhabe ohne Gesellschafterstellung

 

Ein Genussrecht ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der dem Mitarbeiter vermögensmäßige Beteiligungsrechte einräumt, ohne ihm gesellschaftsrechtliche Macht zu geben. Der Mitarbeiter wird Gläubiger, nicht Mitinhaber.

Genussrechte übersetzen Beteiligung in wirtschaftliche Realität – ohne Governance‑Risiken.

Arten von Genussrechten – strategisch differenziert

 

Beteiligungsähnliche Genussrechte

  • Beteiligung am Jahresergebnis

  • Beteiligung am Liquidations‑ oder Veräußerungserlös

  • Hohe Bindungswirkung, eigenkapitalnahe Struktur

 

Obligationsähnliche Genussrechte

  • Ausschließlich laufende Gewinnbeteiligung

  • Konservativer, risikoärmer, leichter planbar

 

Praxisempfehlung: Für Schlüsselpersonen in Familienunternehmen sind beteiligungsähnliche Modelle oft sinnvoller – psychologisch wie strategisch.

 

Bilanzielle und steuerliche Einordnung

 

Handelsbilanz (HGB)

Je nach Ausgestaltung können beteiligungsähnliche Genussrechte als wirtschaftliches Eigenkapital qualifizieren – ein relevanter Vorteil bei Finanzierungsgesprächen.

 

Steuerlich

  • Ausschüttungen: Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Abgeltungsteuer, Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG

  • Für die Gesellschaft regelmäßig Betriebsausgaben

 

Der Genussrechtevertrag – worauf es wirklich ankommt

 

Ein professioneller Vertrag regelt insbesondere:

 
  • Bemessungsgrundlage (Bilanzgewinn, EBIT, EBITDA)

  • Laufzeit und Kündigungsrechte

  • Kapitalüberlassung (ja/nein)

  • Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierung)

  • Good‑/Bad‑Leaver‑Regelungen

  • AGB‑Festigkeit und arbeitsrechtliche Gleichbehandlung

 

Faustregel: Je standardisierter der Vertrag, desto größer die rechtliche Sorgfaltspflicht.

 

Verankerung im Gesellschaftsvertrag – Best Practice

 

In der Praxis bewährt sich eine klar legitimierte Ermächtigung der Geschäftsführung, Genussrechte bis zu einer festgelegten Quote zu vergeben.

 

Vorteile:

  • Rechtssicherheit

  • Transparenz gegenüber Gesellschaftern

  • Operative Flexibilität ohne ständige Beschlussfassung

 

FAQ – typische Mandantenfragen

 

Sind Genussrechte „versteckte Gesellschafterrechte“?

Nein. Genussrechte begründen keine Mitwirkungs‑, Kontroll‑ oder Stimmrechte, sofern sauber ausgestaltet.

 

Kann ein Mitarbeiter sein Genussrecht verkaufen?

Nur, wenn der Vertrag dies erlaubt. Üblich und empfehlenswert sind strenge Vinkulierungen.

 

Was passiert beim Ausscheiden des Mitarbeiters?

Das hängt von Good‑/Bad‑Leaver‑Regelungen ab. Diese sind rechtlich zulässig, aber AGB‑fest auszugestalten.

 

Gefährden Genussrechte die Unternehmensnachfolge?

Im Gegenteil: Sie erhalten die Gesellschaftsstruktur und sind nachfolgekompatibel, sofern richtig geplant.

 

Sind Genussrechte ein „Steuersparmodell“?

Nein. Sie sind ein Beteiligungs‑ und Bindungsinstrument, keine aggressive Steuerstruktur. Steuerliche Effekte sind Nebenfolge, nicht Hauptzweck.

 

Fazit: Genussrechte als Governance‑kompatible Mitarbeiterbeteiligung

 

Für Unternehmer, die Beteiligung wollen, aber Gesellschafter nicht vermehren möchten, sind Genussrechte häufig die überlegene Lösung.

 

Sie verbinden:

  • wirtschaftliche Fairness

  • rechtliche Klarheit

  • psychologische Bindung

  • unternehmerische Kontrolle

     

Richtig konzipiert sind Genussrechte kein Kompromiss – sondern ein strategisches Instrument moderner Unternehmensführung im Mittelstand.

§ § §
Über den Autor

Nikita Gontschar

Managing Partner
Nikita verfügt über umfangreiches Fachwissen und ein breites Erfahrungsspektrum aus den Bereichen Gesellschaftsrecht, der Immobilienwirtschaft und im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen. Er ist als strategischer Berater bei Entscheidungsträgern angesehen, steuert effizient komplexe rechtliche Projekte und unterstützt seine Mandanten engagiert und pragmatisch auf dem Weg zu ihrem Erfolg. Nikita ist als einer der führenden Anwälte seiner Generation anerkannt und wird vom Handelsblatt (2022, 2023, 2024, 2025) als Anwalt der Zukunft in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Immobilien, Private Equity und M&A gelistet. Dies unterstreicht seinen exzellenten Ruf bei Kollegen und Mandanten. Vor seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei GxG hat Nikita seine Fähigkeiten in renommierten Anwaltskanzleien in Frankfurt (Hengeler Mueller) und London (Slaughter and May) weiterentwickelt. Darüber hinaus ist er Mitautor des Kommentars zum Umwandlungsgesetz, der von Habersack/Wicke im C. H. Beck Verlag herausgegeben wird.
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