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30. Dezember 2024
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1 min. Lesezeit

Bürokratieentlastungsgesetz IV: Gewerbemietverträge

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und bringt eine bedeutende Änderung für Gewerbemietverträge mit sich.

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Nikita Gontschar

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Bürokratieentlastungsgesetz IV: Gewerbemietverträge

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und bringt eine bedeutende Änderung für Gewerbemietverträge mit sich.

Gewerbliche Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr unterliegen derzeit dem strengen Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB. Wird dieses nicht eingehalten, gilt der Mietvertrag automatisch als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann trotz vereinbarter Befristung vorzeitig gekündigt werden.

Doch es stehen wesentliche Änderungen bevor. Während das Schriftformerfordernis für Wohnraummietverträge unverändert bleibt, werden Gewerbemietverträge künftig nur noch der Textform bedürfen. Diese Änderung vereinfacht und beschleunigt den Vertragsabschluss, da Vereinbarungen nun per E-Mail oder anderen textbasierten Formaten ohne physische Unterschriften abgeschlossen werden können.

Übergangsregelung für bestehende Verträge

Das neue Textformerfordernis gilt nicht nur für Gewerbemietverträge, die nach Einführung des BEG IV abgeschlossen werden, sondern entfaltet auch Wirkung für bereits bestehende Verträge. Um den Übergang zu erleichtern, sieht das Gesetz eine 12-monatige Übergangsfrist vor, in der weiterhin das derzeitige Schriftformerfordernis gilt. Diese Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2025. Nach diesem Datum können bestehende Gewerbemietverträge nicht mehr aufgrund eines Verstoßes gegen die Schriftform, sonder nur gegen die Textform gekündigt werden. Daher ist es entscheidend, bestehende Verträge auf etwaige Verstöße gegen die Schriftform zu prüfen und, falls eine Kündigung erwogen wird, rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist zu handeln.

Was sollten Sie jetzt tun?

  • Für neue Mietverträge: Bereiten Sie sich darauf vor, Ihre Prozesse an die neuen Textformanforderungen anzupassen, die den Abschluss von Gewerbemietverträgen vereinfachen und modernisieren.

     
  • Für bestehende Mietverträge: Überprüfen Sie Ihre bestehenden Verträge auf mögliche Verstöße gegen die Schriftform. Falls eine Kündigung in Betracht gezogen wird, sollten Sie rechtzeitig innerhalb der Übergangsfrist handeln.

Die Umstellung auf die Textform ist eine willkommene Modernisierung, die der zunehmenden Digitalisierung Rechnung trägt. Unternehmen sollten jedoch proaktiv Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der neuen Regelungen sicherzustellen und ihre Rechte bei bestehenden Verträgen zu wahren.

Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung dieser Änderungen oder bei der Überprüfung Ihrer Mietverträge benötigen, steht Ihnen unser Team gerne beratend zur Seite.

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Über den Autor

Nikita Gontschar

Managing Partner
Nikita ist als einer der führenden Anwälte seiner Generation anerkannt und wird vom Handelsblatt (2022, 2023, 2024, 2025, 2026) als Anwalt der Zukunft in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Immobilien, Private Equity und M&A gelistet. Dies unterstreicht seinen exzellenten Ruf bei Kollegen und Mandanten. Nikita verfügt über umfangreiches Fachwissen und ein breites Erfahrungsspektrum aus den Bereichen Gesellschaftsrecht, der Immobilienwirtschaft und im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen. Er ist als strategischer Berater bei Entscheidungsträgern angesehen, steuert effizient komplexe rechtliche Projekte und unterstützt seine Mandanten engagiert und pragmatisch auf dem Weg zu ihrem Erfolg Vor seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei GxG Legal hat Nikita seine Fähigkeiten in renommierten Anwaltskanzleien in Frankfurt (Hengeler Mueller) und London (Slaughter and May) weiterentwickelt. Darüber hinaus ist er Mitautor des Kommentars zum Umwandlungsgesetz, der von Habersack/Wicke im C. H. Beck Verlag herausgegeben wird.
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