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Gesellschaftsrecht | Immobilien | Private Clients | Wissen
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9. September 2026
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16 min. Lesezeit

Notar in Frankfurt am Main: Wann eine Beurkundung erforderlich ist – und worauf es dabei ankommt

Ein Notar wird in Deutschland immer dann eingeschaltet, wenn der Gesetzgeber ein Geschäft für so folgenreich hält, dass es nicht ohne unabhängige Prüfung und Belehrung zustande kommen soll: beim Kauf einer Immobilie, bei der Gründung einer GmbH, bei der Übertragung von Geschäftsanteilen, beim Ehevertrag, beim Erbvertrag. In Frankfurt am Main kommt eine Besonderheit hinzu, die […]

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Samuel von Eicke und Polwitz

Rechtsanwalt und Notar
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Samuel von Eicke und Polwitz

Rechtsanwalt und Notar
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Notar in Frankfurt am Main: Wann eine Beurkundung erforderlich ist – und worauf es dabei ankommt

Ein Notar wird in Deutschland immer dann eingeschaltet, wenn der Gesetzgeber ein Geschäft für so folgenreich hält, dass es nicht ohne unabhängige Prüfung und Belehrung zustande kommen soll: beim Kauf einer Immobilie, bei der Gründung einer GmbH, bei der Übertragung von Geschäftsanteilen, beim Ehevertrag, beim Erbvertrag. In Frankfurt am Main kommt eine Besonderheit hinzu, die viele Mandanten überrascht: Hier gilt das Anwaltsnotariat. Der Notar, der Ihren Vertrag beurkundet, ist zugleich Rechtsanwalt – und damit im besten Fall jemand, der die wirtschaftliche Logik hinter der Urkunde versteht, nicht nur ihre Form.

Dieser Leitfaden ordnet ein, wann das Gesetz zwingend einen Notar verlangt, wie ein Beurkundungsverfahren in Frankfurt praktisch abläuft, was es kostet, was inzwischen digital möglich ist – und woran man ein Notariat erkennt, das mehr leistet als das gesetzliche Minimum.

 

Auf einen Blick

 

  • Was ein Notar tut: Er beurkundet Rechtsgeschäfte, belehrt beide Seiten unabhängig und unparteiisch, entwirft Verträge und vollzieht sie gegenüber Grundbuchamt, Handelsregister und Finanzamt.
  • Wann er zwingend erforderlich ist: unter anderem bei Grundstückskaufverträgen (§ 311b BGB), GmbH-Gründungen und Anteilsübertragungen (§§ 2, 15 GmbHG), Satzungsänderungen, Umwandlungen, Erbverträgen, Eheverträgen und Pflichtteilsverzichten.
  • Besonderheit Frankfurt: Im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main gilt das Anwaltsnotariat – Notare sind hier zugleich zugelassene Rechtsanwälte. Im nordhessischen Bereich (Landgerichtsbezirke Kassel, Fulda und Marburg) gilt dagegen das hauptberufliche Notariat.
  • Kosten: Die Notargebühren ergeben sich zwingend aus dem GNotKG und richten sich nach dem Geschäftswert. Sie sind nicht verhandelbar – Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam.
  • Digital: Gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie GmbH-Gründungen, Satzungsänderungen und Handelsregisteranmeldungen sind per Videokommunikation möglich. Immobilienkaufverträge, Eheverträge und Erbverträge bleiben Präsenzgeschäfte.

 

Was einen Notar von einem Rechtsanwalt unterscheidet

Der Unterschied ist grundlegend und wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt. Ein Rechtsanwalt ist Interessenvertreter: Er steht auf einer Seite, formuliert zugunsten seines Mandanten und verhandelt gegen die Gegenseite. Der Notar ist das Gegenteil davon. Er ist Träger eines öffentlichen Amtes und nach § 14 der Bundesnotarordnung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Er berät nicht eine Partei, sondern alle Beteiligten gleichermaßen – auch die, die schlechter verhandelt hat.

Daraus folgt seine zentrale Pflicht: Nach § 17 des Beurkundungsgesetzes muss der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, sie über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Urkunde wiedergeben. Er muss außerdem darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden werden und unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Diese Belehrungspflicht ist kein Ritual, sondern der eigentliche Grund, warum der Gesetzgeber für bestimmte Geschäfte überhaupt eine Beurkundung vorschreibt.

Die notarielle Urkunde hat zudem Wirkungen, die ein privatschriftlicher Vertrag nie erreicht: Sie erbringt vollen Beweis über die abgegebenen Erklärungen, sie ist Voraussetzung für Eintragungen im Grundbuch und im Handelsregister, und sie kann – bei entsprechender Unterwerfungserklärung – unmittelbar vollstreckbar sein. Aus einer notariellen Grundschuldbestellung kann eine Bank vollstrecken, ohne zuvor ein Gerichtsverfahren führen zu müssen.

 

Das Anwaltsnotariat: die Frankfurter Besonderheit

 

Deutschland kennt kein einheitliches Notariat. In einigen Bundesländern gibt es ausschließlich hauptberufliche Notare, in anderen Anwaltsnotare, die beide Ämter nebeneinander ausüben. Hessen ist zweigeteilt – obwohl das Land nur einen Oberlandesgerichtsbezirk kennt, den des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: Im Bezirk der Notarkammer Frankfurt am Main, und damit in Frankfurt selbst, im Rhein-Main-Gebiet und in weiten Teilen Süd- und Mittelhessens, gilt das Anwaltsnotariat. Im Bezirk der Notarkammer Kassel, der die Landgerichtsbezirke Kassel, Fulda und Marburg umfasst, gilt dagegen das hauptberufliche Notariat.

Ein Anwaltsnotar in Frankfurt ist also beides: zugelassener Rechtsanwalt und bestellter Notar. Der Weg dorthin ist enger, als viele annehmen. Erforderlich sind mehrjährige anwaltliche Berufserfahrung, das Bestehen der notariellen Fachprüfung – einer bundesweit einheitlichen Prüfung mit erheblicher Durchfallquote – und die Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf eine zuvor ausgeschriebene Notarstelle. Die Zahl der Stellen ist begrenzt und richtet sich nach dem Bedürfnis einer geordneten Rechtspflege. Der Gesetzgeber hat die Zugangsregeln zuletzt im Jahr 2026 punktuell gelockert, an der grundsätzlichen Struktur des Bestellungsverfahrens aber festgehalten.

Für Mandanten hat das einen praktischen Effekt, der besonders bei Transaktionen zählt. Wer ein Unternehmen kauft, eine Immobilie in eine Objektgesellschaft einbringt oder eine Nachfolge strukturiert, arbeitet an der Schnittstelle zwischen Verhandlung und Vollzug. Ein Notar, der aus der eigenen anwaltlichen Praxis weiß, wie ein Kaufpreisanpassungsmechanismus funktioniert, wie eine Finanzierungsauflage formuliert ist oder woran ein Closing typischerweise scheitert, liest den Vertragsentwurf anders als jemand, der ihn zum ersten Mal auf dem Tisch hat. Er erkennt Vollzugsrisiken, bevor sie im Termin zutage treten.

Wichtig bleibt dabei die Trennung der Rollen: In derselben Angelegenheit darf ein Anwaltsnotar nicht zugleich als Anwalt einer Partei und als Notar tätig werden. Wer beurkundet, ist in diesem Moment für alle Beteiligten da.

 

Wann das Gesetz zwingend einen Notar verlangt

 

Beurkundungspflichten sind keine Formalie, sondern Warn-, Beweis- und Beratungsinstrumente. Fehlt die vorgeschriebene Form, ist das Geschäft nichtig – mit Folgen, die sich oft erst Jahre später zeigen.

 

Immobilien und Grundstücke

Jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Das gilt für das Reihenhaus im Frankfurter Norden ebenso wie für das Bürogebäude im Bankenviertel und für den Ankauf einer Projektentwicklung. Auch die Auflassung – die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang – muss nach § 925 BGB vor dem Notar erklärt werden. Hinzu kommen in der Praxis Grundschuldbestellungen zugunsten der finanzierenden Bank, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, Teilungserklärungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie Bauträgerverträge.

Ein häufig übersehener Punkt: Auch Nebenabreden, die mit dem Grundstücksgeschäft stehen und fallen sollen, gehören in die Urkunde. Wer einen Teil des Kaufpreises "am Notar vorbei" für Inventar oder Bauleistungen vereinbart, riskiert die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

 

Gesellschaftsrecht und Transaktionen

Im Gesellschaftsrecht ist der Notar strukturell eingebaut. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag bedarf nach § 2 Abs. 1 GmbHG der notariellen Form. Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen und schon die Verpflichtung dazu sind nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG beurkundungspflichtig – der Grund, warum praktisch jeder Share Deal an einer deutschen GmbH über den Notartisch läuft. Satzungsänderungen einschließlich Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen verlangen nach § 53 Abs. 2 GmbHG einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss. Verschmelzungs-, Spaltungs- und Formwechselvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz sind ohne Notar nicht denkbar; Verschmelzungsverträge und die zugehörigen Zustimmungsbeschlüsse sind beurkundungspflichtig.

Hinzu kommt die Vollzugsebene, die über den Beurkundungstermin hinausreicht: Der Notar reicht Handelsregisteranmeldungen ein, korrespondiert mit dem Registergericht, und bei der GmbH reicht er nach § 40 Abs. 2 GmbHG die aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein. Erst mit deren Aufnahme in den Registerordner gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter, wer dort eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG) – ein Detail mit erheblicher Sprengkraft, wenn Stimmrechte oder Gewinnansprüche in Streit stehen.

 

Erbe, Familie und Vorsorge

Ein öffentliches Testament wird nach § 2232 BGB vor dem Notar errichtet; der Erbvertrag verlangt nach § 2276 BGB zwingend die notarielle Form bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Eheverträge – etwa die Modifikation der Zugewinngemeinschaft oder die Gütertrennung – bedürfen nach § 1410 BGB der Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge nach § 2348 BGB, die in der Unternehmensnachfolge eine zentrale Rolle spielen. Auch das Schenkungsversprechen ist nach § 518 Abs. 1 BGB formbedürftig, solange die Schenkung nicht bereits vollzogen ist.

Praktisch wichtig sind daneben Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Notariell beurkundet werden sie in aller Regel von Banken, Behörden und Grundbuchämtern akzeptiert; eine Vollmacht, die auch Grundstücksgeschäfte erfassen soll, kommt ohne notarielle Form ohnehin nicht aus. Die Bundesnotarkammer führt sowohl das Zentrale Testamentsregister als auch das Zentrale Vorsorgeregister, sodass Nachlassgerichte und Betreuungsgerichte im Ernstfall verlässlich finden, was errichtet wurde.

 

Beurkundung oder Beglaubigung?

Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, unterscheiden sich aber erheblich. Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar lediglich die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original. Er prüft den Inhalt nicht und haftet auch nicht dafür. Bei der Beurkundung verantwortet er den Inhalt: Er entwirft oder prüft den Text, belehrt über die Folgen, verliest die Urkunde vollständig im Termin und nimmt sie in seine Urkundensammlung auf. Handelsregisteranmeldungen etwa bedürfen nur der Beglaubigung, der zugrunde liegende Beschluss dagegen oft der vollen Beurkundung. Entsprechend unterschiedlich sind auch die Gebühren.

 

Der Immobilienkaufvertrag in Frankfurt: der Ablauf in der Praxis

Zwischen der Einigung über den Kaufpreis und der Eintragung im Grundbuch liegen in Frankfurt typischerweise zwei bis vier Monate. Der Ablauf folgt einem festen Muster.

  1. Entwurf und Übersendung. Der Notar erstellt den Vertragsentwurf auf Grundlage der Angaben der Beteiligten und eines aktuellen Grundbuchauszugs. Ist ein Verbraucher beteiligt, muss ihm der Entwurf nach § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG im Regelfall zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung stehen. Diese Frist dient dem Schutz vor Überrumpelung und steht nicht zur Disposition der Parteien – auch dann nicht, wenn beide Seiten es eilig haben.
  2. Beurkundungstermin. Die Urkunde wird vollständig verlesen, Fragen werden beantwortet, Änderungen können unmittelbar aufgenommen werden. Erst danach wird unterschrieben. Wer sich vertreten lässt, benötigt eine beglaubigte Vollmacht; eine nachträgliche Genehmigung ist möglich, verzögert aber den Vollzug.
  3. Sicherung des Käufers. Unmittelbar nach der Beurkundung veranlasst der Notar die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung und verhindert, dass das Grundstück zwischenzeitlich anderweitig veräußert oder belastet wird.
  4. Vollzugsvoraussetzungen. Der Notar holt ein, was das Grundbuchamt und die Beteiligten benötigen: Lastenfreistellungserklärungen der Gläubigerbanken, Verzichtserklärungen zu gemeindlichen Vorkaufsrechten, gegebenenfalls Genehmigungen. In Frankfurt ist dabei besonders auf die Erhaltungssatzungen (Milieuschutz) in mehreren Stadtteilen zu achten: Dort steht der Stadt ein Vorkaufsrecht zu, und ohne Negativattest beziehungsweise Verzichtserklärung wird nicht umgeschrieben. Das kostet Zeit und gehört in jede realistische Zeitplanung.
  5. Fälligkeitsmitteilung und Kaufpreiszahlung. Erst wenn alle Voraussetzungen vorliegen, teilt der Notar die Fälligkeit des Kaufpreises mit. Zu beachten ist das geldwäscherechtliche Barzahlungsverbot: Seit dem 1. April 2023 darf der Kaufpreis für eine Immobilie nach § 16a GwG nicht mehr in bar – und auch nicht in Kryptowerten, Gold oder Edelsteinen – entrichtet werden. Den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt darf der Notar erst stellen, wenn ihm die unbare Zahlung nachgewiesen ist, etwa durch Bestätigungen der beteiligten Kreditinstitute.
  6. Steuer und Unbedenklichkeitsbescheinigung. Der Notar zeigt den Erwerbsvorgang dem Finanzamt an. In Hessen beträgt die Grunderwerbsteuer 6 Prozent des Kaufpreises – bei einer Wohnung für 600.000 Euro also 36.000 Euro. Ist sie gezahlt, erteilt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die eine Eigentumsumschreibung nicht erfolgt.
  7. Eigentumsumschreibung. Der Notar beantragt den Vollzug der Auflassung. Mit der Eintragung im Grundbuch geht das Eigentum über – nicht schon mit der Zahlung, nicht mit der Schlüsselübergabe.

 

GmbH, Anteilskauf, Umwandlung: das Unternehmensnotariat

Bei Unternehmenstransaktionen ist der Notartermin kein Schlusspunkt, sondern ein Regieproblem. Ein Share Deal wird häufig gestuft abgewickelt: Signing und Closing fallen auseinander, weil kartellrechtliche Freigaben, Zustimmungen von Mitgesellschaftern oder die Ablösung von Finanzierungen dazwischenliegen. Beides ist beurkundungspflichtig, wenn Geschäftsanteile übertragen werden. Wird dann noch am Vertragstext verhandelt, während die Beteiligten bereits im Termin sitzen, entscheidet die Vorbereitung des Notars darüber, ob der Tag produktiv endet.

Typische Fallstricke sind gut bekannt und dennoch häufig: unklare Regelungen zum Übergang der Gewinnbezugsrechte, eine Gesellschafterliste, die den tatsächlichen Bestand seit Jahren nicht mehr abbildet, Altvinkulierungen in der Satzung, die eine Zustimmung erfordern, oder Vollmachtsketten, die im Termin nicht nachgewiesen werden können. Bei internationalen Beteiligten kommen Apostillen, Handelsregisterauszüge ausländischer Gesellschaften und beglaubigte Übersetzungen hinzu – alles Themen, die zwei Wochen vor dem Termin geklärt sein sollten und nicht am Vorabend.

Für Umwandlungen gilt Ähnliches mit engen Fristen: Das Registergericht darf eine Verschmelzung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen Stichtag aufgestellt ist, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt (§ 17 Abs. 2 UmwG). Wer die Beurkundung zu spät ansetzt, verliert den gewünschten Rückwirkungszeitraum – ein rein handwerklicher Fehler mit unmittelbarer bilanzieller und steuerlicher Wirkung. Immerhin hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2025 klargestellt, dass die Schlussbilanz bei der Anmeldung noch nicht vorliegen muss, sondern zeitnah nachgereicht werden kann; maßgeblich ist der Stichtag, nicht der Zeitpunkt der Aufstellung.

 

Online oder vor Ort? Was digital möglich ist

 

Seit dem 1. August 2022 lässt sich die GmbH mit Bareinlagen per Videokommunikation gründen; seit dem 1. August 2023 sind unter anderem auch Sachgründungen, einstimmige satzungsändernde Beschlüsse einschließlich Kapitalmaßnahmen sowie Online-Beglaubigungen von Registeranmeldungen für weitere Rechtsformen möglich. Technisch läuft das über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer: Identifiziert wird über den Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion, ausgelesen per Smartphone-App, die Unterschrift erfolgt als qualifizierte elektronische Signatur. Ein Gesetzentwurf zur weiteren Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht – vorgesehen sind unter anderem die Satzungsfeststellung bei der Aktiengesellschaft und bestimmte notarielle Vollmachten – befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.

Ebenso wichtig ist, was nicht online geht. Immobilienkaufverträge, Eheverträge, Erbverträge und Testamente bleiben Präsenzgeschäfte – aus guten Gründen: Gerade dort ist das persönliche Gespräch der eigentliche Schutzmechanismus. Auch die Urkundenverwahrung ist inzwischen digital: Notarielle Urkunden werden seit 2022 im Elektronischen Urkundenarchiv geführt, ergänzt um die weiterhin geführte Papierurkundensammlung.

 

Was kostet ein Notar in Frankfurt?

Notargebühren sind kein Angebot, sondern Gesetz. Sie ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und richten sich nach dem Geschäftswert, nicht nach dem Aufwand oder der Verhandlungsmacht des Mandanten. Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 BNotO verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren zu erheben; ein Erlass oder eine Ermäßigung kommt nur in eng umgrenzten gesetzlichen Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Notarkammer in Betracht. Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind nach § 125 GNotKG unwirksam. Der Preisvergleich zwischen Notariaten führt daher ins Leere – der Unterschied liegt in der Qualität der Vorbereitung, nicht im Preis.

Die Systematik: Aus dem Geschäftswert ergibt sich nach Tabelle B eine 1,0-Gebühr, die je nach Geschäft mit einem Faktor multipliziert wird. Die Beurkundung eines Kaufvertrages löst eine 2,0-Gebühr aus, eine Grundschuldbestellung eine 1,0-Gebühr, Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten jeweils 0,5. Bei einem Geschäftswert von 500.000 Euro beträgt die 1,0-Gebühr 935 Euro; die Kaufvertragsbeurkundung schlägt damit mit 1.870 Euro netto zu Buche. Hinzu kommen Vollzugs- und Betreuungsgebühren, Auslagen und Umsatzsteuer. Als grobe Orientierung gilt für Immobilienkäufe: Notar- und Grundbuchkosten zusammen liegen erfahrungsgemäß bei etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises.

Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen gilt nach § 107 Abs. 1 GNotKG ein Mindestgeschäftswert von 30.000 Euro und ein Höchstwert von 10 Millionen Euro, sodass die Gründungskosten einer GmbH überschaubar bleiben. Bei Anteilsübertragungen bemisst sich der Wert dagegen nach dem Verkehrswert der Anteile – ein Punkt, der bei größeren Transaktionen früh in die Kostenplanung gehört.

 

Wie Sie einen Beurkundungstermin vorbereiten

Ein gut vorbereiteter Termin dauert selten länger als ein bis zwei Stunden. Was der Notar in der Regel benötigt:

  • gültige Ausweisdokumente aller Beteiligten (Original, im Termin)
  • bei Immobilien: Grundbuchdaten, Angaben zum Kaufgegenstand, Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, Finanzierungsbestätigung, Angaben zu mitverkauftem Inventar
  • bei Gesellschaften: aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gesellschafterliste, Satzung in geltender Fassung, Nachweise zur Vertretungsbefugnis
  • bei Vertretung: Original- oder beglaubigte Vollmacht, bei ausländischen Beteiligten gegebenenfalls Apostille und beglaubigte Übersetzung
  • Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten und Unterlagen für die geldwäscherechtliche Identifizierung
  • bei Testament oder Erbvertrag: Übersicht über Vermögen, Familienverhältnisse und bestehende Verfügungen

Wer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, benötigt einen Dolmetscher; der Notar organisiert dies auf Wunsch. Fremdsprachige Urkunden sind möglich, wenn der Notar die Sprache beherrscht.

 

Notarielle Urkunde und wirtschaftliche Beratung aus einer Hand

Die eigentliche Schwachstelle vieler Transaktionen liegt nicht im Vertragstext, sondern im Übergang zwischen Beratung und Vollzug. Verhandelt wird in der Kanzlei, beurkundet wird beim Notar, und dazwischen geht Wissen verloren: über die Motive der Parteien, über den Stand der Finanzierung, über die Frage, welche Regelung mühsam erkämpft wurde und welche nur ein Textbaustein ist.

Genau hier setzt das Anwaltsnotariat an. Bei GxG verbindet Samuel von Eicke und Polwitz, seit 2024 durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Notar mit Amtssitz in Frankfurt bestellt, beide Perspektiven: die des Transaktionsanwalts, der Strukturen entwirft und verhandelt, und die des Notars, der sie beurkundet und zum Vollzug bringt. Für Mandanten bedeutet das kurze Wege – die Beurkundung ist kein separates Projekt, sondern Teil eines durchdachten Ablaufs, in dem Fristen, Vollzugsvoraussetzungen und Registerthemen von Beginn an mitgedacht werden.

Das Notariat steht dabei allen Beteiligten offen und unparteiisch zur Verfügung; die anwaltliche Beratung in derselben Sache bleibt davon strikt getrennt.

 

Häufige Fragen

Wann brauche ich einen Notar?

Immer dann, wenn das Gesetz die notarielle Form vorschreibt: bei Grundstücks- und Immobilienkaufverträgen, GmbH-Gründungen und Anteilsübertragungen, Satzungsänderungen, Umwandlungen, Erbverträgen, Eheverträgen, Pflichtteilsverzichten und öffentlichen Testamenten. Daneben ist die Beurkundung freiwillig oft sinnvoll – etwa bei Vorsorgevollmachten oder wenn ein Anspruch unmittelbar vollstreckbar sein soll.

Was ist der Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung?

Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar nur die Echtheit einer Unterschrift oder einer Abschrift, ohne den Inhalt zu prüfen. Bei der Beurkundung verantwortet er den Inhalt der Urkunde, belehrt die Beteiligten und verliest den Text im Termin.

Kann ich den Notar frei wählen?

Ja. Die Beteiligten wählen den Notar gemeinsam; eine örtliche Zuständigkeit nach Wohnsitz oder Lage der Immobilie besteht nicht. Der Notar soll seine Urkundstätigkeit allerdings innerhalb seines Amtsbereichs ausüben – das ist der Bezirk des Amtsgerichts seines Amtssitzes, bei einem Frankfurter Notar also der Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main.

Was kostet ein Notar in Frankfurt am Main?

Die Gebühren richten sich zwingend nach dem GNotKG und dem Geschäftswert. Bei einem Geschäftswert von 500.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 935 Euro; ein Kaufvertrag löst das Zweifache aus. Für Immobilienkäufe liegen Notar- und Grundbuchkosten zusammen erfahrungsgemäß bei etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises. Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind nach § 125 GNotKG unwirksam – verhandeln lässt sich hier nichts.

Muss ich wirklich zwei Wochen warten?

Ist ein Verbraucher am Vertrag beteiligt, soll ihm der Entwurf im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegen (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Die Frist schützt vor übereilten Entscheidungen und kann von den Parteien nicht einfach abbedungen werden.

Was ist ein Anwaltsnotar?

Ein Rechtsanwalt, der zusätzlich zum Notar bestellt wurde und beide Ämter nebeneinander ausübt. Im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main ist dies die geltende Notariatsform; Voraussetzung sind mehrjährige Berufserfahrung und die bestandene notarielle Fachprüfung.

Kann eine Beurkundung online stattfinden?

Im Gesellschafts- und Registerrecht ja – etwa GmbH-Gründungen, bestimmte satzungsändernde Beschlüsse und Handelsregisteranmeldungen per Videokommunikation über das System der Bundesnotarkammer. Immobilienkaufverträge, Eheverträge, Erbverträge und Testamente erfordern weiterhin die persönliche Anwesenheit.

Wie lange dauert es vom Kaufvertrag bis zur Eigentumsumschreibung?

In Frankfurt typischerweise zwei bis vier Monate. Entscheidend sind die Lastenfreistellung durch die Gläubigerbanken, gemeindliche Vorkaufsrechte – insbesondere in Stadtteilen mit Erhaltungssatzung –, die Zahlung der Grunderwerbsteuer und die Bearbeitungsdauer des Grundbuchamts.

Was passiert, wenn die notarielle Form fehlt?

Das Rechtsgeschäft ist grundsätzlich nichtig. Bei Grundstückskaufverträgen kann der Mangel durch Auflassung und Eintragung geheilt werden, bei anderen Geschäften häufig nicht. Auch der Versuch, Teile der Vereinbarung außerhalb der Urkunde zu regeln, gefährdet den gesamten Vertrag.

 

Fazit

Der Notar ist in Deutschland weit mehr als eine Beurkundungsinstanz. Er sichert Rechtsgeschäfte ab, in denen viel auf dem Spiel steht, er belehrt unabhängig, und er bringt Verträge gegenüber Grundbuchamt, Handelsregister und Finanzamt tatsächlich zum Vollzug. Wie gut das funktioniert, entscheidet sich selten im Termin selbst, sondern in den Wochen davor: bei der Klärung der Vollzugsvoraussetzungen, der Vollmachten, der Fristen und der steuerlichen Stichtage.

Wer in Frankfurt am Main eine Immobilie erwirbt, eine Gesellschaft gründet, Anteile überträgt oder seine Nachfolge regelt, sollte deshalb nicht nur fragen, wer beurkundet, sondern wer den Vorgang versteht.

 

Sprechen Sie uns an

Sie planen eine Beurkundung – eine Immobilientransaktion, eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme oder eine Regelung im privaten Bereich? Wir besprechen den Ablauf, die erforderlichen Unterlagen und den realistischen Zeitplan gerne mit Ihnen.

GxG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Rossertstraße 15, 60323 Frankfurt am Main · +49 69 2475 717 60 · mail@gxglegal.com 

 

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: August 2026.

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