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Compliance
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5. Februar 2025
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2 min. Lesezeit

Erfolg für unsere Mandanten: Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt Arbeit an Positionspapier zur Zuteilung von Rücknahmekapazitäten aus dem Stromnetz ein

Der Markt bleibt in Bewegung. Echtzeit-Informationen, Branchenexpertise und Vertrautheit mit lokalen Normen und Entscheidungsträgern sind unerlässlich, um Projekte auf Kurs zu halten und unbeabsichtigte Diskriminierung zu vermeiden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Unterstützung bei der Navigation durch lokale Praktiken oder bei der Aufhebung einer blockierten Zuteilung benötigen.

Verfasst von

Nikita Gontschar

Managing Partner
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Compliance
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Nikita Gontschar

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Erfolg für unsere Mandanten: Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt Arbeit an Positionspapier zur Zuteilung von Rücknahmekapazitäten aus dem Stromnetz ein

Am 7. November 2024 hat die 6. Entscheidungskammer der BNetzA (Aktenzeichen BK6-24-245) eine Konsultation zu einem Entwurf eines Positionspapiers zur Zuweisung von Rücknahmekapazitäten auf Netzebenen oberhalb der Niederspannungsebene eröffnet und zur Stellungnahme aufgefordert. Das Papier sah vor, nach der Konsultation eine Handlungsempfehlung zu veröffentlichen. Am 5. Februar 2025 gab die Entscheidungskammer nach Prüfung der Stellungnahmen bekannt, dass sie die Arbeit an dem Positionspapier nicht fortsetzen wird. Wir haben an der Konsultation teilgenommen und Stellungnahmen im Namen unserer Mandanten eingereicht.

Warum der vorgeschlagene Ansatz problematisch war:

  • Rechtsstaatliche Bedenken: Die Regulierung der Kapazitätszuweisung durch eine unverbindliche Empfehlung hätte ohne klare Rechtsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes) de facto bindende Wirkungen entfaltet und hätte für Betreiber großer Verbraucher (z. B. Rechenzentren, Elektrolyseure) eine Gefahr der Beeinträchtigung des Artikels 12 Absatz 1 GG (Berufsfreiheit) mit sich gebracht. Wenn die Kammer regulieren wollte, hätte sie dies durch eine verbindliche, überprüfbare Festlegung nach § 17 Abs. 4 EnWG tun müssen und nicht durch informelle Leitlinien. Die BNetzA selbst beschreibt das Instrumentarium der BK6 als „Festlegungsverfahren“, also verbindliche Festlegungen.

  • „Pro-Kopf“-Umverteilung benachteiligt große Lasten: Der Entwurf bevorzugte ein Pro-Kopf-Umverteilungsmodell, das Projekte mit hohen Mindestkapazitäten (z. B. Krankenhäuser, Industriestandorte, große Rechenzentren) systematisch unterbewertet und Planungsunsicherheit schafft, die Investitionen behindert.

  • Einheitslösung nicht geeignet: Die Beteiligungsvoraussetzungen (z. B. einheitliche Nachweise der „Projektreife“) würden unterschiedliche Projektarten (von Containerlagern bis zu Tier-3/4-Rechenzentren) ungleich belasten und zu einer indirekten Diskriminierung führen. Differenzierte Reservierungskriterien sind besser auf die Projektart und den Regulierungsweg abgestimmt.

  • Netzfreundlichkeit und Standorttransparenz: Die Veröffentlichung der verfügbaren Kapazitäten nach Anwendungsfall und Standort (z. B. Rechenzentren, Industrie, Speicher) und – soweit angemessen – die Zuteilung nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ innerhalb jeder Nutzungsklasse mit robusten, zeitlich begrenzten Reservierungen, um Hamsterkäufe zu verhindern und effiziente, netzfreundliche Ergebnisse zu gewährleisten, sind transparenter.

  • Übergangsregelungen: Für bestehende Reservierungen wären Bestandsschutz-/Übergangsbestimmungen erforderlich, um zu verhindern, dass laufende Projekte durch eine Änderung des Ansatzes mitten im Prozess ins Stocken geraten.

Bedeutung für den Markt

Die Entscheidung der Kammer ist ein klarer Sieg für ein ordnungsgemäßes Verfahren und Rechtssicherheit. Sie bestätigt, dass informelle Instrumente keine Maßnahmen mit einer soliden Rechtsgrundlage ersetzen können, wenn Rechte und Wettbewerbspositionen auf dem Spiel stehen, und sie bewahrt Spielraum für verhältnismäßige, überprüfbare Regulierung, die auf unterschiedliche Technologien und Anwendungsfälle zugeschnitten werden kann.

Was bedeutet dies für die Interessengruppen?

Bis die Behörde ein künftiges, ordnungsgemäß begründetes Instrument (d. h. eine verbindliche, überprüfbare Maßnahme) verfolgt, müssen die Zuteilungspraktiken weiterhin einer genauen rechtlichen Prüfung standhalten und den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung entsprechen.

In der Praxis sollten die Interessengruppen weiterhin mit den etablierten Prozessen ihres lokalen Netzbetreibers zusammenarbeiten. Wir haben beobachtet, dass einige Marktteilnehmer als Reaktion auf den Entwurf der Kammer eine abwartende Haltung eingenommen haben und in einigen Fällen Netzbetreiber ihre Zuteilungsverfahren in vorausschauender Compliance ausgesetzt oder geändert haben. Diese Aussetzungen und vorübergehenden Änderungen sollten nun überprüft und gegebenenfalls rückgängig gemacht werden. Wenn Ihr Projekt davon betroffen war, sollten Sie eine Wiederaufnahme oder Überprüfung in Betracht ziehen.

Der Markt bleibt in Bewegung. Echtzeit-Informationen, Branchenexpertise und Vertrautheit mit lokalen Normen und Entscheidungsträgern sind unerlässlich, um Projekte auf Kurs zu halten und unbeabsichtigte Diskriminierung zu vermeiden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Unterstützung bei der Navigation durch lokale Praktiken oder bei der Aufhebung einer blockierten Zuteilung benötigen.

Quellen und weiterführende Informationen:

Konsultationspapier (7. November 2024)

 

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Über den Autor

Nikita Gontschar

Managing Partner
Nikita verfügt über umfangreiches Fachwissen und ein breites Erfahrungsspektrum aus den Bereichen Gesellschaftsrecht, der Immobilienwirtschaft und im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen. Er ist als strategischer Berater bei Entscheidungsträgern angesehen, steuert effizient komplexe rechtliche Projekte und unterstützt seine Mandanten engagiert und pragmatisch auf dem Weg zu ihrem Erfolg. Nikita ist als einer der führenden Anwälte seiner Generation anerkannt und wird vom Handelsblatt (2022, 2023, 2024, 2025) als Anwalt der Zukunft in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Immobilien, Private Equity und M&A gelistet. Dies unterstreicht seinen exzellenten Ruf bei Kollegen und Mandanten. Vor seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei GxG hat Nikita seine Fähigkeiten in renommierten Anwaltskanzleien in Frankfurt (Hengeler Mueller) und London (Slaughter and May) weiterentwickelt. Darüber hinaus ist er Mitautor des Kommentars zum Umwandlungsgesetz, der von Habersack/Wicke im C. H. Beck Verlag herausgegeben wird.
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