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18. Januar 2026
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1 min. Lesezeit

Zur Nachfolge eines GmbH-Gesellschafters

Sie können Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind.

Verfasst von

Lara Köster

Rechtsanwältin
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Lara Köster

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Zur Nachfolge eines GmbH-Gesellschafters

Hintergrund:

Der Erbe eines GmbH-Gesellschafters wird mit Eintritt des Erbfalls automatisch und sofort Gesellschafter (§ 1922 BGB). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).

Das hat zur Folge, dass der Erbe eines GmbH-Gesellschafters erst Gesellschafterrechte ausüben und etwa Beschlüsse fassen kann, wenn er in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Das gilt auch, wenn der Verstorbene alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war.

Zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach Wirksamwerden von Veränderungen sind die Geschäftsführer zuständig. Verstirbt der einzige Geschäftsführer und ist die GmbH damit führungslos (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmHG), kann eine gerichtliche Notbestellung in Betracht kommen (§ 29 BGB). Eine Bestellung durch die Gesellschafterversammlung scheidet hingegen aus, da der Erbe seine Gesellschafterrechte (noch) nicht ausüben kann. 

Beschluss des Kammergerichts vom 23. November 2022 – 22 W 50/22

Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt auch für die Erben eines GmbH-Gesellschafters. Sie können Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für einen Nachlasspfleger, der für die unbekannten Erben des Gesellschafters bestellt ist. Die Beschwerdebefugnis gegen die Anordnung einer Notgeschäftsführung an sich steht dem Erben eines GmbH-Gesellschafters erst mit der Eintragung in die Gesellschafterliste zu.

In der Praxis ist daher dringend zu empfehlen, dem Gesellschafternachfolger eine transmortale, d.h. über den Tod des Gesellschafters hinaus wirkende Vollmacht zu erteilen, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten.

§ § §
Über den Autor

Lara Köster

Rechtsanwältin
Lara berät deutsche und internationale Unternehmen und Investoren im Gesellschaftsrecht, bei M&A- und Private-Equity-Transaktionen sowie in Rechtsfragen der Immobilienwirtschaft. Ferner betreut sie Private Clients im Zusammenhang mit internationalen rechtlichen Strukturen, insbesondere bei deren gesellschaftsrechtlichen Planung, Errichtung und Auflösung. Darüber hinaus unterstützt sie Unternehmen und Finanzinvestoren bei der Durchführung von Ankaufsprüfungen und der effizienten Steuerung von M&A-Transaktionen und komplexen grenzüberschreitenden Projekten und vertritt ihre Mandanten bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht. Vor ihrer Tätigkeit bei GxG als Associate hat Lara ihre juristische Erfahrung in führenden Kanzleien in Frankfurt am Main erworben. Lara sammelte internationale Praxiserfahrung im Rahmen eines Secondsments in Dubai, UAE. Sie ist zudem unsere Ansprechpartnerin für unsere Pro-Bono-Praxis.
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