Asset Deal vs. Share Deal: Steuerliche und arbeitsrechtliche Implikationen
- Nikita Gontschar

- 20. Nov. 2025
- 5 Min. Lesezeit
Umfassender Leitfaden für Unternehmer zum Verständnis der Unterschiede und deren Auswirkungen auf Kauf und Verkauf

Einleitung: Warum die Struktur über den Erfolg der Transaktion entscheidet
Beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens stellt sich früh eine zentrale Frage: Soll die Transaktion als Asset Deal oder als Share Deal strukturiert werden? Diese Entscheidung ist keineswegs nur technischer Natur. Sie beeinflusst maßgeblich die Steuerlast, die Haftungsverteilung, arbeitsrechtliche Konsequenzen und nicht zuletzt die praktische Umsetzbarkeit des Deals.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die Wahl der Struktur einer der entscheidenden Hebel für den wirtschaftlichen Erfolg einer Transaktion ist. Während Verkäufer häufig den Share Deal bevorzugen, tendieren Käufer aus nachvollziehbaren Gründen oft zum Asset Deal. Der folgende Leitfaden zeigt die wesentlichen Unterschiede auf und ordnet sie in einen praxisnahen Kontext ein.
Die grundlegende Struktur: Einzelübertragung vs. Anteilserwerb
Der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal beginnt bei der rechtlichen Konstruktion. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände eines Unternehmens übertragen. Dazu zählen etwa Maschinen, Immobilien, immaterielle Werte wie Marken oder Software sowie Vertragsbeziehungen und Forderungen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge, was bedeutet, dass jedes einzelne Asset identifiziert und rechtlich übertragen werden muss.
Demgegenüber steht der Share Deal. Hier erwirbt der Käufer nicht einzelne Vermögensgegenstände, sondern die Anteile an der Gesellschaft selbst. Die Gesellschaft bleibt unverändert bestehen und bleibt Trägerin aller Rechte und Pflichten. Lediglich die Gesellschafterstruktur ändert sich. Wirtschaftlich bedeutet dies, dass der Käufer das Unternehmen als Ganzes „as is“ übernimmt.
Der Kaufgegenstand in der Praxis: Was tatsächlich übergeht
Die theoretische Unterscheidung wird besonders relevant bei der Frage, was tatsächlich übertragen wird. Beim Asset Deal besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gezielt einzelne Vermögenswerte auszuwählen und unerwünschte Risiken auszuklammern. Diese Flexibilität ist einer der Hauptgründe, warum Käufer diese Struktur häufig bevorzugen.
In der Praxis stößt dieses „Cherry Picking“ jedoch schnell an Grenzen. Nicht alle wirtschaftlich relevanten Positionen sind frei übertragbar. Insbesondere rechtsträgerspezifische Berechtigungen – etwa behördliche Genehmigungen, regulatorische Zulassungen oder bestimmte Lizenzen – sind häufig untrennbar mit dem Rechtsträger verbunden. Gleiches gilt für zentrale Vertragsverhältnisse, die entweder nicht übertragbar sind oder der Zustimmung des Vertragspartners bedürfen.
Gerade in regulierten Geschäftsmodellen oder bei langfristigen Schlüsselverträgen kann dies dazu führen, dass ein Asset Deal wirtschaftlich nicht sinnvoll oder praktisch nicht durchführbar ist. In solchen Konstellationen zeigt sich die strukturelle Stärke des Share Deals: Da die Gesellschaft selbst unverändert bestehen bleibt, gehen sämtliche Verträge und rechtsträgerspezifischen Rechte automatisch mit über.
Steuerliche Implikationen aus Sicht des Verkäufers
Aus steuerlicher Perspektive unterscheiden sich Asset Deal und Share Deal erheblich. Beim Asset Deal erfolgt die Veräußerung auf Ebene der Gesellschaft. Dabei werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert. Erfolgt anschließend eine Ausschüttung an die Gesellschafter, kann es zu einer weiteren steuerlichen Belastung kommen. Wirtschaftlich führt dies häufig zu einer Doppelbelastung.
Demgegenüber ist der Share Deal für Verkäufer in vielen Fällen deutlich attraktiver. Bei natürlichen Personen greift regelmäßig das Teileinkünfteverfahren, bei dem nur ein Teil des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig ist. Bei Kapitalgesellschaften sind Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG typischerweise zu 95 Prozent steuerfrei. Auch gewerbesteuerliche Effekte können sich günstig auswirken.
Diese Unterschiede erklären, warum Verkäufer in der Praxis regelmäßig den Share Deal bevorzugen und entsprechende Strukturierungen aktiv einfordern.
Steuerliche Implikationen aus Sicht des Käufers
Während der Share Deal für den Verkäufer häufig steuerlich vorteilhaft ist, zeigt sich aus Käufersicht ein anderes Bild. Beim Asset Deal kann der Käufer die erworbenen Vermögensgegenstände mit dem Kaufpreis ansetzen. Dies führt zu einem sogenannten Step-up und eröffnet neue Abschreibungspotenziale. Die daraus resultierenden steuerlichen Entlastungen wirken sich unmittelbar auf die Wirtschaftlichkeit der Investition aus.
Beim Share Deal hingegen bleiben die Buchwerte in der Zielgesellschaft unverändert. Ein Step-up erfolgt nicht. Dies reduziert die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf Käuferseite erheblich. Allerdings können vorhandene Verlustvorträge der Zielgesellschaft einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, wobei hier die Einschränkungen insbesondere nach § 8c KStG sorgfältig zu prüfen sind.
In der Praxis entsteht hier ein klassisches Spannungsfeld: Während der Verkäufer den Share Deal präferiert, liegt der wirtschaftliche Vorteil häufig beim Käufer auf Seiten des Asset Deals.
Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer
Auch bei der Grunderwerbsteuer bestehen relevante Unterschiede. Beim Asset Deal unterliegt die direkte Übertragung von Grundstücken regelmäßig der Grunderwerbsteuer. Beim Share Deal kann ebenfalls eine Steuerpflicht ausgelöst werden, insbesondere wenn bestimmte Beteiligungsschwellen überschritten werden. Die gesetzlichen Regelungen wurden in den letzten Jahren deutlich verschärft, sodass Gestaltungsspielräume nur noch eingeschränkt bestehen.
Im Bereich der Umsatzsteuer ist die Abgrenzung ebenfalls von Bedeutung. Während Asset Deals grundsätzlich steuerbar sind, greift häufig die Steuerbefreiung für die Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG). Share Deals sind demgegenüber regelmäßig umsatzsteuerfrei, da es sich um die Übertragung von Gesellschaftsanteilen handelt.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Der Betriebsübergang nach § 613a BGB
Ein besonders praxisrelevanter Unterschied liegt im Arbeitsrecht. Beim Share Deal bleibt der Arbeitgeber unverändert bestehen. Für die Arbeitnehmer ändert sich formal nichts, sodass keine besonderen arbeitsrechtlichen Mechanismen ausgelöst werden.
Anders beim Asset Deal. Wird ein Betrieb oder Betriebsteil übertragen, greift § 613a BGB. Die Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den Erwerber über, einschließlich aller Rechte und Pflichten. Dies umfasst insbesondere bestehende Vergütungsstrukturen, Betriebsvereinbarungen und sonstige arbeitsvertragliche Regelungen.
Zugleich haben Arbeitnehmer ein gesetzliches Widerspruchsrecht. In der Praxis kann dies zu erheblichen Unsicherheiten führen, insbesondere wenn Mitarbeiter beim Verkäufer verbleiben und dort weiterhin vergütet werden müssen, ohne tatsächlich eingesetzt werden zu können. Der häufig angenommene Vorteil des „Cherry Picking“ ist im arbeitsrechtlichen Kontext daher nur eingeschränkt realisierbar.
Vertragsübernahme und Haftungsrisiken
Auch bei der Übernahme von Verträgen zeigen sich deutliche Unterschiede. Beim Share Deal verbleiben sämtliche Verträge bei der Gesellschaft. Eine Zustimmung der Vertragspartner ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, der Vertrag enthält sogenannte Change-of-Control-Klauseln.
Beim Asset Deal hingegen müssen Verträge einzeln übertragen werden. Dies setzt regelmäßig die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner voraus. Gleichzeitig sind bestimmte Verträge oder Rechte nicht oder nur eingeschränkt übertragbar. Dies kann zu erheblichen Unsicherheiten im Vollzug führen und den wirtschaftlichen Wert der Transaktion beeinflussen.
Im Hinblick auf Haftungsrisiken übernimmt der Käufer im Share Deal wirtschaftlich sämtliche Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese werden in der Praxis durch Garantien, Freistellungen und Versicherungen abgesichert. Beim Asset Deal besteht demgegenüber die Möglichkeit, Verbindlichkeiten selektiv zu übernehmen. Allerdings sind gesetzliche Haftungstatbestände, etwa nach § 25 HGB, weiterhin zu beachten.
Asset Deal in der Krise: Die übertragende Sanierung
Eine besondere Bedeutung kommt dem Asset Deal in Krisensituationen zu. In der sogenannten übertragenden Sanierung ermöglicht er den Erwerb der werthaltigen Teile eines Unternehmens, ohne sämtliche Altverbindlichkeiten übernehmen zu müssen.
Gerade in Insolvenzkonstellationen ist der Asset Deal daher häufig die bevorzugte Struktur. Er erlaubt eine klare Trennung zwischen wirtschaftlich tragfähigem Geschäftsbetrieb und belasteten Altstrukturen. Gleichzeitig kann die Transaktion regelmäßig schneller und rechtssicher umgesetzt werden als ein Share Deal.
Entscheidung in der Praxis: Struktur als Verhandlungsergebnis
Die Entscheidung zwischen Asset Deal und Share Deal folgt selten einer rein theoretischen Logik. In der Praxis ist sie regelmäßig das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Parteien.
Der Verkäufer wird aus steuerlichen Gründen häufig den Share Deal bevorzugen. Der Käufer hingegen wird versuchen, die Vorteile eines Asset Deals zu realisieren, insbesondere im Hinblick auf Abschreibungspotenziale und Haftungsbegrenzung.
Die finale Struktur ist daher meist ein wirtschaftlich austarierter Kompromiss, der durch Kaufpreismechanismen, Garantiekataloge und steuerliche Ausgleichsregelungen flankiert wird.
Fazit: Keine Standardlösung, sondern strukturierte Entscheidung
Die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal ist eine der zentralen Weichenstellungen jeder Unternehmenstransaktion. Sie sollte nicht isoliert betrachtet werden, sondern als integraler Bestandteil der Gesamtstrategie.
Entscheidend ist eine frühzeitige Analyse der steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Insbesondere rechtsträgerspezifische Aspekte, arbeitsrechtliche Risiken und die praktische Umsetzbarkeit sollten von Beginn an in die Strukturüberlegungen einbezogen werden.
Unterstützung bei Ihrer Transaktion
Die Strukturierung von Unternehmenskäufen und -verkäufen erfordert Erfahrung und ein integriertes Verständnis von Recht, Steuern und Transaktionspraxis.
Wir beraten regelmäßig bei nationalen und internationalen Transaktionen – von klassischen Share Deals über komplexe Asset Deals bis hin zu Distressed-Strukturen.
Wenn Sie eine Transaktion planen oder sich frühzeitig zur optimalen Struktur abstimmen möchten, sprechen Sie uns gerne an.



