Das Stiftungsregister 2028 und Transparenz bei Familienstiftungen
- Nikita Gontschar

- 29. Apr.
- 4 Min. Lesezeit
Wie die neue Öffentlichkeit von Stiftungsdaten Ihre Nachfolgeplanung verändert – und wie Sie Privatsphäre, Governance und Rechtssicherheit sauber ausbalancieren

Executive Summary:
Das bundesweite Stiftungsregister wird nach aktueller Gesetzeslage zum 1. Januar 2028 beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet; ab dann sind rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts eintragungspflichtig.
Das Register soll den Nachweis der organschaftlichen Vertretungsmacht erleichtern und im Rechtsverkehr Vertrauensschutz („Publizitätswirkung“) schaffen. Gleichzeitig entsteht für privatnützige Familienstiftungen ein neues Transparenzrisiko.
Einsicht in Registerdaten ist „jedermann“ gestattet; das gilt grundsätzlich auch für eingereichte Dokumente, sofern der Zugang nicht wegen berechtigter Interessen beschränkt oder ausgeschlossen wird.
Für Nachfolge- und Vermögensstrukturen bedeutet das: Satzung und Organstruktur sollten jetzt darauf geprüft werden, welche Informationen zwingend in die Satzung gehören – und welche (rechtlich zulässig) außerhalb der Satzung geregelt werden können.
Eine gute Register-Strategie kombiniert rechtssichere Vertretungsregelungen, datenschutzsensibles Design der Dokumente und eine klare Familienkommunikation, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Warum Familienstiftungen für Unternehmerfamilien strategisch relevant sind
Familienstiftungen sind in der Praxis ein zentrales Instrument der Nachfolgeplanung: Sie bündeln Vermögenswerte (z. B. Unternehmensanteile oder Immobilien) in einer rechtlich selbstständigen Struktur, die nicht mit jedem Erbfall neu „zerfällt“. Damit lassen sich langfristige Leitplanken setzen – von der Sicherung der Unternehmensführung bis zur geordneten Versorgung der Familie. Genau diese Stabilität beruht auf Governance: Wer vertritt die Stiftung, mit welcher Vertretungsmacht, und wie wird der Stiftungszweck rechtssicher umgesetzt?
Vom „Stiftungsgeheimnis“ zur Registerpublizität: Das Transparenz-Paradoxon
Historisch waren Stiftungen für Außenstehende schwer „greifbar“: Es gab kein bundeseinheitliches Register mit Publizitätswirkung. Das war für Unternehmerfamilien häufig attraktiv – Diskretion schützt vor unnötiger Neugier, Wettbewerbsinformationen bleiben vertraulich. Für den Rechtsverkehr hatte diese Intransparenz jedoch eine Kehrseite: Vertragspartner mussten die Vertretungsberechtigung oft über (teils veraltete) Unterlagen, Behördenbescheinigungen oder Einzelfallprüfungen absichern.
Das Stiftungsregister: Start 2028, Registerbehörde und Eintragungspflichten
Nach aktuellem Stand wurde das Inkrafttreten des Stiftungsregisterrechts auf den 1. Januar 2028 verschoben. Ab diesem Datum müssen sich rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts im Stiftungsregister anmelden; das Register wird beim Bundesamt für Justiz geführt und übereine Online-Plattform zugänglich gemacht.
Kernpunkte (Praxis-Check):
Registerstart: 1. Januar 2028 (Verschiebung gegenüber ursprünglichen Planungen).
Registerbehörde: Bundesamt für Justiz (BfJ).
Adressatenkreis: alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts (privatnützig und gemeinnützig).
Ziel: bessere Transparenz und erleichterter Nachweis der organschaftlichen Vertretungsmacht; Wegfall der Notwendigkeit landesrechtlicher Vertretungsbescheinigungen als „Standardnachweis“.
Welche Informationen werden typischerweise veröffentlicht?
Das BfJ nennt als veröffentlichte Inhalte insbesondere Grunddaten der Stiftung (z. B. Name, Sitz, Datum der Anerkennung) sowie Angaben zu Vorstandsmitgliedern und deren Vertretungsmacht. Ergänzend können satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht sowieAngaben zu besonderen Vertretern im Register abgebildet werden. Die konkrete Detailtiefe ist registerrechtlich vorgegeben; für die Außenwirkung entscheidend ist, dass der Rechtsverkehr schneller prüfen kann, wer wirksam handeln darf.
Einsichtnahme und Dokumentenzugang: „Jedermann“ – aber nicht grenzenlos
§ 15 StiftRG sieht vor, dass die Einsichtnahme in das Stiftungsregister jedermann gestattet ist. Das gilt grundsätzlich auch für die Einsicht in eingereichte Dokumente, sofern der Zugang nicht aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oderausgeschlossen wurde. Für Familienstiftungen ist diese Schnittstelle zwischen Registertransparenz und Schutz sensibler Familien- und Vermögensinformationen der zentrale Gestaltungshebel.
Publizitätswirkung im Rechtsverkehr: Rechtssicherheit als Leitmotiv
Der Kernnutzen des Registers liegt im Vertrauensschutz für den Rechtsverkehr: Ein öffentliches Register reduziert Transaktionsrisiken, weil Vertretungsbefugnisse transparenter nachweisbar werden. Praktisch bedeutet das: Wer Verträge mit einer Stiftung schließt, kann sich anregisterbasierten Informationen orientieren – statt in jedem Einzelfall eine „Vertretungskette“ nachzuweisen. Für Stiftungen erhöht das die Erwartung, dass Registerdaten aktuell und konsistent gehalten werden: Governance wird damit nicht nur intern, sondern auch extern „prüfbar“.
Was Familienstiftungen jetzt prüfen sollten
Satzung „registerfest“ machen: Prüfen Sie, welche Regelungen zwingend in die Satzung gehören – und welche Informationen (rechtlich zulässig) besser in interne Ordnungen, Geschäftsordnungen oder Nebenabreden ausgelagert werden.
Vertretungsmacht präzise, aber schlank regeln: Je komplexer die Vertretungsregel, desto höher das Risiko von Widersprüchen zwischen Satzung, gelebter Praxis und Registereintrag.
Personenbezogene Daten minimieren: Wo immer möglich, sollten sensible personenbezogene Angaben und Begünstigtenlogiken nicht „übererklärt“ werden – ohne dabei die Wirksamkeit der Governance zu gefährden.
Familienkommunikation mitdenken: Transparenz „nach außen“ kann Druck „nach innen“ erhöhen. Ein abgestimmtes Informationskonzept reduziert spätere Konflikte zwischen Destinatären, Organen und Stifterfamilie.
Transaktionspraxis vorbereiten: Banken, Notare und Vertragspartner werden Registerdaten als Standard-Prüfpunkt etablieren. Eine saubere Registerstrategie beschleunigt künftige Deals.
FAQ
Ab wann gilt das Stiftungsregister?
Nach aktuellem Stand startet das Stiftungsregister zum 1. Januar 2028; ab dann greifen die registerrechtlichen Pflichten und die Publizitätswirkung.
Wer führt das Stiftungsregister?
Das Stiftungsregister wird beim Bundesamt für Justiz (BfJ) als Registerbehörde geführt und über eine Online-Plattform zugänglich gemacht.
Wer kann Einsicht nehmen?
Die Einsichtnahme in das Register ist „jedermann“ gestattet. Für eingereichte Dokumente gilt dies grundsätzlich ebenfalls, soweit der Zugang nicht aus berechtigten Interessen beschränkt oder ausgeschlossen wurde.
Wer ist eintragungspflichtig?
Eintragungspflichtig sind rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Das betrifft privatnützige Familienstiftungen ebenso wie gemeinnützige Stiftungen.
Welche Daten werden typischerweise sichtbar?
Insbesondere Grunddaten (Name, Sitz, Datum der Anerkennung) sowie Organangaben (Vorstand) und Vertretungsmacht. Zusätzlich können satzungsmäßige Beschränkungen und besondere Vertreter abgebildet werden.
Wird die gesamte Satzung öffentlich?
Das Registerrecht sieht grundsätzlich auch Dokumenteneinsicht vor. Ob und in welchem Umfang Dokumente zugänglich sind, kann jedoch wegen berechtigter Interessen der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Wie wirkt sich das auf die Privatsphäre der Familie aus?
Familienstiftungen sollten prüfen, ob die Satzung sensible familiäre Informationen enthält und ob diese Informationen zwingend satzungsnotwendig sind. Ein schlankes, governance-orientiertes Satzungsdesign reduziert Offenlegungsrisiken.
Was bedeutet „Publizitätswirkung“ praktisch?
Der Zweck ist Vertrauensschutz im Rechtsverkehr: Vertragspartner sollen schneller und verlässlicher erkennen können, wer eine Stiftung wirksam vertreten darf.
Ersetzt das Register die Vertretungsbescheinigung der Landesbehörden?
Nach Darstellung des BfJ soll der registerbasierte Nachweis die bisher oft erforderlichen Vertretungsbescheinigungen entbehrlich machen.
Was ist mit bestehenden Stiftungen – gibt es Übergangsfristen?
Für bestehende Stiftungen sind Anmelde- und Übergangsregelungen vorgesehen; die konkrete Fristsetzung ist in den offiziellen Informationen des BfJ dargestellt.
Muss der Stiftungszweck ins Register?
In den veröffentlichten Registerinhalten werden vor allem Grunddaten und Vertretungsinformationen hervorgehoben; ob der Zweck als Pflichtangabe vorgesehen ist, ist politisch diskutiert worden.
Welche „Quick Wins“ helfen sofort?
Satzung auf Offenlegungsthemen prüfen, Vertretungsregeln konsolidieren, interne Governance-Dokumente sauber trennen und ein Kommunikationskonzept für Familie/Organe vorbereiten.
Fazit: Transparenz als Stabilitätsfaktor – wenn die Governance stimmt
Das Stiftungsregister 2028 ist mehr als ein Registerprojekt: Es verschiebt Erwartungen an Governance und Dokumentendesign. Für Unternehmerfamilien ist das eine Chance, Rechtssicherheit und Transaktionsfähigkeit zu erhöhen – und gleichzeitig ein Anlass, Privatsphärestrategisch zu schützen. Wer Satzung, Organstruktur und Familienkommunikation jetzt sauber aufstellt, reduziert spätere Reibungsverluste und erhöht die Stabilität der Nachfolgearchitektur.



