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Zur Nachfolge eines GmbH-Gesellschafters

  • Autorenbild: Lara Köster
    Lara Köster
  • vor 7 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit

Hintergrund:

Der Erbe eines GmbH-Gesellschafters wird mit Eintritt des Erbfalls automatisch und sofort Gesellschafter (§ 1922 BGB). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).


Das hat zur Folge, dass der Erbe eines GmbH-Gesellschafters erst Gesellschafterrechte ausüben und etwa Beschlüsse fassen kann, wenn er in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Das gilt auch, wenn der Verstorbene alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war.

Zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach Wirksamwerden von Veränderungen sind die Geschäftsführer zuständig. Verstirbt der einzige Geschäftsführer und ist die GmbH damit führungslos (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmHG), kann eine gerichtliche Notbestellung in Betracht kommen (§ 29 BGB). Eine Bestellung durch die Gesellschafterversammlung scheidet hingegen aus, da der Erbe seine Gesellschafterrechte (noch) nicht ausüben kann. 



Beschluss des Kammergerichts vom 23. November 2022 – 22 W 50/22

Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt auch für die Erben eines GmbH-Gesellschafters. Sie können Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für einen Nachlasspfleger, der für die unbekannten Erben des Gesellschafters bestellt ist. Die Beschwerdebefugnis gegen die Anordnung einer Notgeschäftsführung an sich steht dem Erben eines GmbH-Gesellschafters erst mit der Eintragung in die Gesellschafterliste zu.



In der Praxis ist daher dringend zu empfehlen, dem Gesellschafternachfolger eine transmortale, d.h. über den Tod des Gesellschafters hinaus wirkende Vollmacht zu erteilen, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten.







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