top of page

Steuerliche Besonderheiten beim Verkauf von Familienunternehmen

Warum die Steuerplanung Jahre vor dem Verkauf beginnen muss – und welche Strukturen den Nettoerlös erheblich steigern können


Rechner Rechnung Taschenrechner Steuern



Der Verkauf als steuerliches Großereignis


Die Veräußerung eines Familienunternehmens ist für den Inhaber in der Regel ein einmaliges Ereignis. Auf einen Schlag werden stille Reserven realisiert, die oft über viele Jahre oder gar Generationen aufgebaut wurden. Die Folge ist eine außerordentliche Einkommensteuerbelastung, die – je nach Struktur – zwischen etwa 28 % und bis zu 47 % des Veräußerungsgewinns betragen kann.


Das deutsche Steuerrecht ist dabei weder rechtsform- noch strukturell neutral. Ob das Familienunternehmen als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft organisiert ist, ob ein Share Deal oder Asset Deal gewählt wird, ob eine Holding zwischengeschaltet ist oder nicht – all dies hat erheblichen Einfluss auf die Steuerbelastung.


Die gute Nachricht: Wer frühzeitig plant, kann den Nettoerlös erheblich steigern.


Veräußerungen von Familienunternehmen sind außergewöhnliche Vorgänge, deren steuerliche Optimierung idealerweise mehrere Jahre im Voraus beginnt. Die gesetzlich bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten lassen sich nur dann voll ausschöpfen, wenn die entsprechenden Strukturen rechtzeitig etabliert werden.




Keine Rechtsform- und Strukturneutralität


Share Deal bei Kapitalgesellschaften: ca. 28 % Steuerbelastung


Veräußert eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft (typischerweise einer GmbH), an der sie zu mindestens 1 % beteiligt ist oder die sie im Betriebsvermögen hält, greift das Teileinkünfteverfahren. Der realisierte Gewinn ist nur zu 60 % steuerpflichtig. Auf diesen Anteil wird der progressive Einkommensteuertarif (inklusive Solidaritätszuschlag) angewendet, was zu einer effektiven Gesamtbelastung von rund 28 % führt.


Für typische mittelständische Transaktionen im zweistelligen Millionenbereich stellt diese Größenordnung den Ausgangspunkt steuerlicher Überlegungen dar.




Personengesellschaften und Asset Deals: bis zu 47,4 % Steuerbelastung


Deutlich höher fällt die Steuerbelastung aus, wenn ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil an einer gewerblichen Personengesellschaft veräußert wird. In diesen Fällen unterliegt der Gewinn grundsätzlich vollständig der Einkommensteuer.


Zwar kann eine Tarifermäßigung greifen: Ist der Veräußerer mindestens 55 Jahre alt, kann auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung kommen. Dennoch kann die effektive Gesamtbelastung inklusive Solidaritätszuschlag bis zu 47,4 % betragen.


Das Belastungsgefälle zwischen Kapitalgesellschaft (ca. 28 %) und Personenunternehmen (bis zu 47,4 %) ist damit einer der zentralen Ausgangspunkte jeder steuerlichen Strukturierung.




Vorheriger Formwechsel oder Einbringung in eine Kapitalgesellschaft


Vor diesem Hintergrund stellt sich regelmäßig die Frage, ob es sinnvoll ist, ein Personenunternehmen vor der Veräußerung in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln oder einzubringen.


Grundsätzlich ist dies möglich – insbesondere über eine steuerneutrale Einbringung nach § 20 UmwStG. Allerdings unterliegen die im Gegenzug erhaltenen Anteile einer Sperrfrist von sieben Jahren (Verstrickung).


Werden diese Anteile innerhalb dieses Zeitraums veräußert, erfolgt eine rückwirkende Besteuerung der stillen Reserven. Die Steuerbelastung reduziert sich jedoch für jedes abgelaufene Jahr um ein Siebtel.


In der Praxis bedeutet dies: Eine solche Struktur entfaltet ihre volle Wirkung nur bei ausreichendem zeitlichem Vorlauf. Ein Planungshorizont von mindestens sieben Jahren ist regelmäßig erforderlich.




Gewerbesteuer: Häufig unterschätzt


Gewerbesteuer fällt bei Veräußerungen durch natürliche Personen grundsätzlich nicht an – jedenfalls dann nicht, wenn es sich um die Veräußerung eines gesamten Betriebs oder Mitunternehmeranteils handelt.


Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch bei unterjährigen Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen. Der bis zum Veräußerungszeitpunkt entstandene Gewinn wird dem Veräußerer zugerechnet. Zwar kann die Gewerbesteuer grundsätzlich angerechnet werden – diese Anrechnung entfällt jedoch, wenn der Gesellschafter vor Ende des Geschäftsjahres ausscheidet.


Hier liegt eine oft übersehene Steuerfalle.




Kirchensteuer: Der oft übersehene Kostenfaktor


Auch Veräußerungsgewinne unterliegen – sofern eine Kirchensteuerpflicht besteht – der Kirchensteuer als Annex zur Einkommensteuer. Aufgrund der Höhe der einmaligen Einkünfte kann dies zu erheblichen Zusatzbelastungen führen.


Neben einem rechtzeitigen Kirchenaustritt besteht die Möglichkeit, mit dem zuständigen Kirchensteueramt einen teilweisen Erlass aus Billigkeitsgründen zu verhandeln. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Handhabung durch die Behörden unterschiedlich ist.




Stolperfalle Betriebsaufspaltung und Sonderbetriebsvermögen


In vielen Familienunternehmen werden Wirtschaftsgüter – etwa Immobilien oder geistiges Eigentum – vom Gesellschafter dem Unternehmen zur Nutzung überlassen. Diese Konstellationen führen häufig dazu, dass vermeintlich „private“ Vermögenswerte steuerlich als Betriebsvermögen qualifizieren.


Bei Personengesellschaften spricht man von Sonderbetriebsvermögen. Bei Kapitalgesellschaften kann eine Betriebsaufspaltung vorliegen, wenn sachliche und personelle Verflechtung gegeben sind.


Die Praxisrelevanz ist erheblich: Wird die Gesellschaft veräußert, verbleibt das Wirtschaftsgut zwar beim Gesellschafter – es kommt jedoch steuerlich zu einer Entnahme oder Betriebsaufgabe. Die Folge ist die Besteuerung stiller Reserven, ohne dass hierfür Liquidität zufließt.


Eine frühzeitige Umstrukturierung ist daher essenziell.




Auslagerung von Pensionsverpflichtungen


Pensionsverpflichtungen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern stellen in Transaktionen regelmäßig ein Hindernis dar. Käufer sind häufig nicht bereit, entsprechende Verpflichtungen zu übernehmen.


Die gängigste Lösung ist die sogenannte „Rentner-GmbH“. Dabei wird die Verpflichtung auf eine separate Gesellschaft übertragen. Zu beachten ist, dass es hierbei zu steuerpflichtigen Effekten kommen kann, da die Verpflichtung bilanziell niedriger bewertet wird als wirtschaftlich.


Zudem ist sorgfältig darauf zu achten, dass keine ungewollten lohnsteuerlichen Zuflüsse ausgelöst werden.




Die Cash Box: Steueroptimierung durch Holdingstruktur


Ein zentraler Hebel in der Steuerplanung ist die sogenannte Cash Box, also eine Holdinggesellschaft, die zwischen Gesellschafter und operatives Unternehmen geschaltet wird.


Der Vorteil: Veräußerungsgewinne auf Ebene der Holding sind bei Kapitalgesellschaften zu 95 % steuerfrei. Die effektive Steuerbelastung sinkt damit auf ein Minimum.


Auch bei ursprünglich als Personengesellschaft strukturierten Unternehmen können durch Einbringung erhebliche Steuervorteile erzielt werden – wiederum unter Beachtung der siebenjährigen Sperrfrist.


Mit der geplanten Absenkung der Körperschaftsteuer in den kommenden Jahren wird dieser Vorteil künftig sogar noch zunehmen.




Steueroptimierung durch Wegzug ins Ausland?


Die Idee, durch Wegzug ins Ausland Steuern zu sparen, scheitert in der Regel an der Wegzugsbesteuerung. Diese fingiert eine Veräußerung zum Verkehrswert bei Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht.


Damit wird der steuerliche Vorteil weitgehend neutralisiert. Zudem entstehen zusätzliche Risiken, etwa im Hinblick auf die steuerliche Ansässigkeit des Unternehmens.


Der einzige Vorteil besteht in der Möglichkeit einer ratierlichen Steuerzahlung – wirtschaftlich ist dies jedoch selten überzeugend.




Reinvestition und Rollover


Bei Beteiligung von Finanzinvestoren ist es üblich, dass der Verkäufer teilweise reinvestiert und als Minderheitsgesellschafter beteiligt bleibt.


Durch einen steuerneutralen Anteilstausch nach § 21 UmwStG kann die Besteuerung auf einen späteren Exit verschoben werden. Die genaue Strukturierung ist hierbei entscheidend, um eine ungewollte Realisierung stiller Reserven zu vermeiden.




Nachfolgeplanung und Timing: Erst übertragen, dann verkaufen


Ein oft unterschätzter Aspekt ist die Reihenfolge von Vermögensübertragung und Verkauf.


Betriebsvermögen ist erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt. Wird das Unternehmen zunächst verkauft und erst danach übertragen, entfällt diese Begünstigung.


Daher ist es regelmäßig sinnvoll, die Vermögensnachfolge vorzuziehen – unter Beachtung der Haltefristen und Lohnsummenregelungen.




Zusammenfassung: Die wichtigsten Handlungsempfehlungen


  1. Frühzeitig planen – steuerliche Gestaltung erfordert oft mehrere Jahre Vorlauf

  2. Rechtsform überprüfen – Unterschiede von bis zu 20 Prozentpunkten sind möglich

  3. Holdingstruktur prüfen – insbesondere bei Reinvestitionsabsicht

  4. Sondervermögen identifizieren und bereinigen

  5. Pensionsverpflichtungen frühzeitig strukturieren

  6. Nachfolgeplanung mit Exit-Strategie abstimmen

  7. Wegzug nicht überschätzen – meist keine effektive Lösung

  8. Rollover steuerlich sauber strukturieren





Fazit


Die steuerliche Strukturierung ist kein nachgelagerter Aspekt einer Transaktion – sie ist ein zentraler Werttreiber.


Wer frühzeitig plant, kann seinen Nettoerlös erheblich steigern. Wer zu spät handelt, verliert häufig mehrere Millionen Euro – nicht durch den Markt, sondern durch vermeidbare steuerliche Effekte.


Eine gute Transaktion beginnt daher nicht mit dem Kaufvertrag, sondern mit der richtigen Struktur – Jahre vorher.

bottom of page